Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch gut sichtbare Aushänge hinzuweisen.
(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt zu geben, unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder verschlüsselter Form erfolgt, in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums oder seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Personen oder die Allgemeinheit, insbesondere die Jugend, oder die Rechtssicherheit erheblich zu gefährden, unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder verdeckter Form erfolgt. Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
Sehr geehrte Gäste,
nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz gilt ab dem 01.07.2017 die Kondompflicht bei Oral und Geschlechtsverkehr.

